Die BMA muss über ein eigenes Leitungsnetz verfügen. Verteiler müssen innen rot gekennzeichnet sein. Werden Leitungen z.B. durch Verteiler anderer Fernmeldeinstallationen geführt, müssen die Anschlussklemmen rot gekennzeichnet sein. (siehe Rote Kennzeichnung: DIN 4102 Teil 12) Leitungen zur Ansteuerung brandschutztechnischer Einrichtungen oder zu bestimmten Alarmmitteln, die keine Primärleitungen sind, müssen im Bedarfsfall für einen Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten ausgelegt werden.
Anforderungen an Leitungsanlagen:
- in Flucht- und Rettungswegen
- in Durchführungen von bestimmten Decken und Wänden
- für den elektrischen Funktionserhalt im Brandfall
Elektrischer Funktionserhalt im Brandfall: Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitsanlagen müssen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben. Der Funktionserhalt gilt als gewährleistet, wenn Leitungen der Funktionserhaltklasse E90 oder E30 nach DIN 4102 Teil 12 entsprechen.
Wann Funktionserhalt E 90 und wann E 30? Leitungsanlagen jener Einrichtungen, die die Arbeit von Interventionskräften (z. B. Feuerwehren) und Evakuierungsarbeiten aktiv unterstützen, müssen 90 Minuten lang funktionsfähig bleiben. Dies sind z. B. Druckerhöhungsanlagen für Löschwasser, maschinelle Rauchabzugs- und Rauchschutzdruckanlagen für Rettungswege in bestimmten Gebäuden und Feuerwehraufzüge.
Leitungsanlagen indes, von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung, Brandmeldeanlagen, Alarmierungs- und Evakuierungsanlagen, sowie von natürlichen Rauchabzugsanlagen und maschinellen Rauchabzugs- und Rauchschutzdruckanlagen für die kein E90 Funktionserhalt vorgeschrieben ist, müssen in Funktionserhalt E30 verlegt werden.
Ausnahmen bei Brandmeldeanlagen gelten für:
- Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden.
- Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben.
Die genannten Ausnahmen gelten nur für Meldeleitungen und für Steuerleitungen, sofern sie nur einen kurzen Impuls zur Ansteuerung eines externen selbsthaltenden (speichernden) Gerätes benötigen.
Um herauszufinden ob es auch Ausnahmen für Leitungswege von Alarmierungseinrichtungen die Bestandteil der BMA sind gibt, müssen die Ausnahmen für Alarmierungs- und Evakuierungsanlagen beachtet werden.
Ausnahmen für Alarmierungs- und Evakuierungsanlagen:
- Leitungsanlagen einschließlich Verteiler, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes, in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen.
Durch Brandeinwirkung auf die Leitungsanlage (Kurzschluss oder Unterbrechung) darf nicht mehr als die Alarmierung im betroffenen Brandabschnitt ausfallen.
Diese Regel ist auf Leitungsanlagen von Alarmierungseinrichtungen, die Bestandteile der BMA sind, übertragbar! |