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Kreuzen Sie an welche der nachfolgenden Aussagen wahr oder falsch sind.
Allgemein gilt, dass immer zwei unabhängige Rettungswege vorhanden sein müssen.
Erfolgt der zweite Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr, darf in der Regel die Höhe des Fußbodens der obersten Geschossdecke nicht mehr als 7 m betragen.
Die Gesamtlänge der Rettungswege von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zum Treppenraum oder ins Freie darf 50 m nicht überschreiten.
Anforderungen an Treppenräume beziehen sich einerseits auf die Umfassungswände und anderseits auf den oberen Abschluss.
In Sicherheitstreppenräumen müssen Unterdecken mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 60 entsprechen und keine brennbaren Baustoffe enthalten.
Bei der Prüfung von Unterdecken wird unterschieden zwischen einer Brandbeanspruchung von unten und oben.
Aufgabe Brandschutz 13
Aufgabe Brandschutz 14
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