Anforderungen der EnEV an die Heizungsregelung

Im §12 der EnEV wird dazu folgendes festgelegt:

Die Wärmezufuhr muss in Abhängigkeit der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit geregelt werden. Dies gilt für Neubauten und muss, falls nicht gegeben im Bestand nachgerüstet werden.
Die Anforderung der EnEV §12 werden erfüllt durch:
  • gleitende Kesselwassertemperaturregelung (witterungs- oder raumgeführt),
  • Vorlauftemperaturregelung (witterungsgeführt),
  • Verringerung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit der Zeit,
  • Raumweise Temperaturregelung,
  • Absenkung der Raumtemperatur während der Nacht, und in Zeiten, in denen keine Personen anwesend sind (z.B. Ferien),
  • Einzelraum-Temperaturregelung durch Thermostatventile, elektronische Regler oder Bussysteme,
  • Regelung von Fußbodenheizungen durch Raumtemperaturregelungen,
  • Anpassung der Förderleistung von Umwälzpumpen ab 25 kW Heizleistung (die Regelung der Pumpendrehzahl muss automatisch erfolgen, sofern keine sicherheitstechnischen Aspekte entgegenstehen),
  • Steuerung von Zirkulationspumpen (Warmwasseranlagen mit Zirkulationspumpen müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden).
Bestehende Anlagen müssen gegebenenfalls entsprechend nachgerüstet werden.

§ 11 der EnEV legt fest, dass Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zwischen 4 bis 400 kW eine CE Kennzeichnung besitzen müssen. Bei Verwendung dieser Heizkessel im Neubau sind nur noch Niedertemperatur– oder Brennwertkessel zugelassen. Durch die EG Konformitätserklärung der Gerätehersteller ist die Energieeffizienz hinsichtlich Brennerreglungen und Feuerungswirkungsgrad geregelt.