Welche gesetzlichen Richtlinien müssen bei Neubauten bzw. bei der Sanierung von Gebäuden eingehalten werden?
Die
Energieeinsparverordnung (EnEV) legt Mindeststandard für energiesparendes Bauen fest. Sie fasst die früher gültige Wärmeschutzverordnung von 1995 und die Heizungsanlagenverordnung zusammen. Im Neubaubereich stellt die EnEV Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf Qp´´ sowie an den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust HT'.
Im Bereich der Modernisierung oder
Sanierung gibt die EnEV für Außenbauteile bestehender Gebäude – sofern solche Bauteile erstmalig eingebaut, ersetzt oder erneuert werden –
maximale Wärmedurchgangskoeffizienten (sog. U-Werte, früher
k-Wert) vor. Ausgenommen davon sind kleinflächige Modernisierungsarbeiten.
Die Anforderungen an die maximal zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten gelten nicht bei:
- Änderungen an Außenwänden, Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern, wenn deren Anteil an der gesamten Bauteilfläche gleicher Himmelsrichtung kleiner als 20 % ist,
- der Sanierung von Bodenplatten, Kellerdecken, obersten Geschossdecken oder Dachflächen, wenn der zu sanierende Anteil kleiner als 20 % der jeweiligen gesamten Bauteilfläche ist.
Neben stehende Grafik zeigt die nochmals reduzierten U-Werte eines NEH.