Ermessenspielraum

Gesetze und Verordnungen des baulichen Brandschutzes können keine Regelungen für jeden Einzelfall enthalten. Da diese Tatsache den legislativen Stellen bewusst ist, sehen auch die Bauordnungen Möglichkeiten vor von den Regelvorschriften abzuweichen, wenn die Schutzziele auf anderer Weise erreicht werden können.

Man unterscheidet:
  • Ausnahmen
  • Befreiungen

Beispiel
Entsprechend der MBO müssen Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktion aus schwerentflammbaren Baustoffen B1 hergestellt werden. Es wird jedoch die Ausnahme zugelassen, dass bei Gebäuden geringer Höhe normalentflammbare Baustoffe der Klasse B2 zugelassen sind, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird, Grenzabstände sind gesondert zu beachten.

Sprechertext

Da Ausnahmen und Befreiungen zu begründende Ermessensentscheidungen sind, fallen diese Entscheidungen verständlicherweise den verantwortlichen Mitarbeitern, insbesondere der unteren Bauaufsichtsbehörde sehr schwer. Es ist daher meist hilfreich bei schwierigen Fällen frühzeitig die Hinzuziehung von Sachverständigen vorzuschlagen.