In vielen Fällen besteht die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit Leitungsanlagen (elektrische Leitungen und Rohrleitungen) in Treppenräumen und in allgemein zugänglichen Fluren von Gebäuden zu verlegen, wobei zum Schutz dieser Rettungswege für die Leitungsanlage neben der Verlegung in Installationsschächten und -kanälen auch eine Verlegung über entsprechend klassifizierte Unterdecken in Betracht kommt.
Dabei unterscheidet man
Unterdecken,
- aus nicht brennbaren Baustoffen
- der Feuerwiderstandsklasse F 30
- der Feuerwiderstandsklasse F 90.
In Sicherheitstreppenräumen und den dazugehörigen Ausgängen ins Freie sind grundsätzlich jedoch nur solche Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich dem unmittelbaren Betrieb des Sicherheitstreppenraumes oder der Brandbekämpfung dienen.