Im Beiblatt 2 zur DIN 4109 und in der VDI 4100 wird hingewiesen, dass ein - gegenüber den Mindestanforderungen der DIN 4109 - erhöhter Schallschutz ausdrücklich zwischen Entwurfsverfasser und Bauherr vereinbart werden muss.
Vereinbarungen zum erhöhten Schallschutz müssen so früh wie möglich, bereits in den Ausschreibungsunterlagen, getroffen werden. Die Anforderungen der VDI, dass die Anforderungen der Schutzstufe III eingehalten werden soll, ist meist unwirtschaftlich und technisch schwer umsetzbar.
Attribute wie "Komfort" oder "Ruhige Wohnlage" bei Bauprojekten werden von Gerichten als Zusicherung eines erhöhten Schallschutzes gewertet. Mangelnder Schallschutz kann zu Mietminderung führen.