Gemäß Feuerungsverordnung Baden-Württemberg FeuVo BW und E DIN 18160 Teil 1 (07/98) gilt:
Abgasanlage
Oberbegriff für Schornsteine und Abgasleitungen
Schornsteine (FeuVo Bayern: Kamine)
Rußbrandbeständige Schächte, die Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe über das Dach ins Freie leiten (Feuerwiderstandsdauer 90 Min.)
Verbindungsstücke
Kanäle oder Leitungen, die Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe in Schornsteine leiten.
Abgasleitungen
Leitungen, die Abgase aus Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie leiten. Es handelt sich auch dann um eine Abgasleitung, wenn sie in der Bauart eines Schornsteines oder Verbindungsstückes ausgeführt wird.
Beispiel einer Verordnung für Feuerungsanlagen aus Baden-Württemberg (FeuVo BW als PDF)