Grundprinzipien

Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Die einzige Ausnahme liegt vor, wenn der erste Rettungsweg als Sicherheitstreppenraum ausgebildet wurde.

Im Brandfall muss sichergestellt sein, dass Menschen das brennende Gebäude schnell und sicher verlassen können (oberstes Schutzziel Personenschutz). Ebenso muss die Feuerwehr zur Rettung von Menschenleben und zur Durchführung von Löschmaßnahmen in jeden Teil des Gebäudes gelangen können. Flucht und Rettungswege müssen deshalb besonders hohe brandschutztechnische Anforderungen erfüllen.

Gerade in diesen Korridoren werden jedoch häufig unterhalb der Rohdecke Installationen aus brennbaren Materialien verlegt. Bei einem Brand dieser Installationen z. B. infolge eines Kurzschlusses, wäre in kürzester Zeit der Rettungsweg nicht mehr passierbar, da sich Feuer und Rauch in großem Umfang entwickeln.

Sprechertext

Bei Gebäuden, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.