Unterdecken in Fluchtwegen

In vielen Fällen besteht die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit Leitungsanlagen (elektrische Leitungen und Rohrleitungen) in Treppenräumen und in allgemein zugänglichen Fluren von Gebäuden zu verlegen, wobei zum Schutz dieser Rettungswege für die Leitungsanlage neben der Verlegung in Installationsschächten und -kanälen auch eine Verlegung über entsprechend klassifizierte Unterdecken in Betracht kommt.

Dabei unterscheidet man Unterdecken,
  • aus nicht brennbaren Baustoffen
  • der Feuerwiderstandsklasse F 30
  • der Feuerwiderstandsklasse F 90.
In Sicherheitstreppenräumen und den dazugehörigen Ausgängen ins Freie sind grundsätzlich jedoch nur solche Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich dem unmittelbaren Betrieb des Sicherheitstreppenraumes oder der Brandbekämpfung dienen.

Sprechertext

Nicht brennbare Unterdecken sind ausreichend für Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 100 Quadratmetern Wohnfläche. Dies gilt jedoch nicht für Hochhäuser. Bei Unterdecken die in eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse eingestuft werden, wird sowohl eine Brandbeanspruchung von oben wie auch von unten verlangt. Alle Prüfungen erfolgen jeweils einschließlich der Abschlüsse und Revisionsöffnungen sowie mit sämtlichen Einbauten. Unterdecken der Feuerwiderstandsdauer F 90 müssen außerdem aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und sind somit für Sicherheitstreppenräume geeignet.