Rettungswege

Der 1. Rettungsweg muss in Geschossen, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens einen Treppenraum mit notwendiger Treppe führen.

Der 2. Rettungsweg kann über Geräte der Feuerwehr oder über eine weitere notwendige Treppe erfolgen. Führt der 2. Rettungsweg über Gerätschaften der Feuerwehr, darf die Brüstungshöhe nicht mehr als 8 m, oder die Höhe der obersten Geschossdecke maximal 7 m betragen. Ein 2. Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn der 1. Rettungsweg über einen Sicherheitstreppenraum erfolgt.

Die Rettungswege der Geschosse zwischen Nutzungseinheiten und notwendigen Treppenräumen müssen so angeordnet sein, dass sie sicher erreicht werden können.

Sprechertext

Die Gesamtlänge der Rettungswege von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zum Treppenraum oder bis zum Freien darf 35 m nicht überschreiten.