Vorbeugender Brandschutz

Der vorbeugende bauliche Brandschutz dient in der genannten Reihenfolge:

  • dem Personenschutz
  • dem Sachschutz
  • dem Objektschutz.

Rechtlich wird er begründet, wie alle technischen Anforderungen an Gebäude im Paragraph 3 der jeweiligen Landesbauordnungen.

Wollte man jedoch alle Anforderungen an den baulichen Brandschutz erfüllen so müsste man nur noch Gebäude erstellen, die aus nichtbrennbaren Materialien bestehen und deren Ausstattung einschließlich der Inhalte nicht brennbar sind. Dies ist mit den Ansprüchen der Nutzer sicher nicht vereinbar. Daraus resultierend sollte der vorbeugende bauliche Brandschutz eine möglichst große Übereinstimmung von

  • Sicherheitsaspekten
  • volkswirtschaftlichen Interessen
  • Ökonomie und
  • Ökologie erreichen.

Sprechertext

Die bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen dienen in erster Linie dem Personenschutz. Der Sachschutz wird praktisch aus bauaufsichtlicher Sicht "im System" mit dem Personenschutz erfüllt. Weitergehende Regelungen zum Sachschutz sind damit entsprechend ihrer Interessenlage primär Aufgabe der Versicherer und der Bauherren selbst.