Maßnahmen zur Heizenergieeinsparung

Welche gesetzlichen Richtlinien müssen bei Neubauten bzw. bei der Sanierung von Gebäuden eingehalten werden?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) legt Mindeststandard für energiesparendes Bauen fest. Sie fasst die früher gültige Wärmeschutzverordnung von 1995 und die Heizungsanlagenverordnung zusammen. Im Neubaubereich stellt die EnEV Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf Qp´´ sowie an den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust HT'.

Im Bereich der Modernisierung oder Sanierung gibt die EnEV für Außenbauteile bestehender Gebäude – sofern solche Bauteile erstmalig eingebaut, ersetzt oder erneuert werden – maximale Wärmedurchgangskoeffizienten (sog. U-Werte, früher k-Wert) vor. Ausgenommen davon sind kleinflächige Modernisierungsarbeiten.

Die Anforderungen an die maximal zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten gelten nicht bei:
  • Änderungen an Außenwänden, Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern, wenn deren Anteil an der gesamten Bauteilfläche gleicher Himmelsrichtung kleiner als 20 % ist,
  • der Sanierung von Bodenplatten, Kellerdecken, obersten Geschossdecken oder Dachflächen, wenn der zu sanierende Anteil kleiner als 20 % der jeweiligen gesamten Bauteilfläche ist.

Neben stehende Grafik zeigt die nochmals reduzierten U-Werte eines NEH.

Sprechertext

Bereits bei der Verabschiedung der Wärmeschutzverordnung von 1995 wurde bis zum Anfang des neuen Jahrtausends eine zusätzliche Verschärfung der Anforderungen für Neubauten und eine Ausweitung der energetischen Modernisierungsanforderungen für den Gebäudebestand geplant. Mit der am 1. Februar 2002 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) wurden diese Forderungen in geltendes Recht umgesetzt. Die EnEV wird seitdem in regelmäßigen Abständen neuen Anforderungen angepasst.