Brandschutztechnische Anforderungen

Die Bauordnungen der Bundesländer schreiben u.a. vor, dass

1. Lüftungsanlagen betriebsund brandsicher sein müssen
2. Lüftungsleitungen, sowie ihre Verkleidungen und Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) bestehen müssen. (gilt nicht für Lüftungsleitungen innerhalb Wohnungen)
3. Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als 2 Vollgeschossen bzw. Lüftungsleitungen die Brandabschnitte überbrücken, so beschaffen sein müssen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.

Sprechertext

Mit zunehmender Geschosszahl eines Gebäudes steigt das Brandrisiko. Aus diesem Grund ist die erforderliche Feuerwiderstanddauer abhängig von der Art, Geschosszahl und Höhe des Gebäudes. Die in der Tabelle angegebenen Zeiten sind einzuhalten, wenn Lüftungsleitungen, Installationsschächte oder Kabeltrassen durch eine Decke oder Wand mit den entsprechenden brandschutztechnischen Anforderungen geführt werden muss. Bei Gebäuden besonderer Art und Nutzung können diese Mindestforderungen von der Bauaufsichtsbehörde erhöht werden.