Zusammenfassung

Die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen sind in der Landesbauordnung und dem einschlägigen technischen Regelwerk festgeschrieben.
Bei Gebäuden mit mehr als 2 Vollgeschossen müssen in Lüftungsleitungen, die die Geschossdecken durchdringen, Brandschutzklappen oder Deckenbrandschotts eingebaut werden.
Brandschutzklappen dürfen nur eingebaut werden, wenn ein Prüfzeugnis vorliegt. Die Feuerwiderstandsdauer ist von der Einbausituation abhängig. Brandschutzklappen müssen halbjährlich einer Funktionsprüfung unterzogen werden.
Gebäudetechnische Anlagen dürfen den festgeschriebenen Schallpegel nicht überschreiten.
Die Hauptgeräuschquelle bilden in der Regel die Ventilatoren.
Strömungsgeräusche und Telefonieschallübertragung können durch eine sorgfältige Anlagenplanung vermieden werden.
Geräusche können durch den Einsatz von Schalldämpfern minimiert werden.
Körperschallentstehung kann durch eine fachgerechte Installation und Ausführung der Lüftungsanlage vermieden werden.