| Die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen sind in der Landesbauordnung und dem einschlägigen technischen Regelwerk festgeschrieben. |
| Bei Gebäuden mit mehr als 2 Vollgeschossen müssen in Lüftungsleitungen, die die Geschossdecken durchdringen, Brandschutzklappen oder Deckenbrandschotts eingebaut werden. |
| Brandschutzklappen dürfen nur eingebaut werden, wenn ein Prüfzeugnis vorliegt. Die Feuerwiderstandsdauer ist von der Einbausituation abhängig. Brandschutzklappen müssen halbjährlich einer Funktionsprüfung unterzogen werden. |
| Gebäudetechnische Anlagen dürfen den festgeschriebenen Schallpegel nicht überschreiten. |
| Die Hauptgeräuschquelle bilden in der Regel die Ventilatoren. |
| Strömungsgeräusche und Telefonieschallübertragung können durch eine sorgfältige Anlagenplanung vermieden werden. |
| Geräusche können durch den Einsatz von Schalldämpfern minimiert werden. |
| Körperschallentstehung kann durch eine fachgerechte Installation und Ausführung der Lüftungsanlage vermieden werden. |