Einspeisevertrag

Bei der Einspeisung von Strom aus netzgekoppelten PV-Anlagen gemäß EEG ist der Energieversorger zur Abnahme des eingespeisten Stroms verpflichtet.

Um alle erzeugten Kilowattstunden ins öffentliche Netz einzuspeisen, ist der Anschluss der Anlage vor der Bezugszählung notwendig. Daher war für alle vor dem 1. April 2000 gebaute Anlagen ein Umbau des Zählerplatzes notwendig. Besonders bei der Errichtung von PV-Anlagen auf Gebäuden von Sondertarifkunden mit eigener Trafostation kann dies zu erschwerten Anschlussbedingungen führen.

Erfolgt beispielsweise die Bezugszählung im Mittelspannungsnetz, so muss die PV-Anlage auch ins Mittelspannungsnetz einspeisen. Bei kleinen netzgekoppelten Anlagen macht dies natürlich keinen Sinn, so dass einige EVU´s für diesen Fall Sonderlösungen anbieten. Eine detaillierte Abstimmung mit dem Energieversorger vor Errichtung der Anlage ist in jedem Falle erforderlich. Bei einer niederspannungsseitigen Bezugszählung mittels Lastprofilzähler, fordern einige EVUs ebenfalls Rücklieferzähler mit Lastprofilmessung, was zu höheren Betriebskosten führt.

Sprechertext

Obwohl eine Abnahmeverpflichtung des eingespeisten Stroms aus Erneuerbaren Energien für die Energieversorger besteht, weigern sich einige EVU´s, einen Einspeisevertrag über 20 Jahre abzuschließen. Der Solarenergieförderverein aus Aachen hat speziell hierfür einen Mustereinspeisevertrag entwickelt.