Steuerliche Behandlung
Aus der Sicht des Finanzamtes wird eine PV-Anlage ausschließlich zu dem Zweck errichtet, Strom zu verkaufen. Damit wird der Betreiber einer netzgekoppelten PV-Anlage automatisch zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und erhält die Möglichkeit, die Umsatzsteuer aus den bezahlten Lieferantenrechnungen beim Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen.
Im Gegenzug muss allerdings aus den Einnahmen (48 Cent/kWh zzgl. Mehrwertsteuer) die Umsatzsteuer beim Finanzamt abgeführt werden. Die Frage, ob dafür eine Gewerbeanmeldung für Privatbetreiber erforderlich ist, hat das Ordnungsamt zu klären.
Dies bedeutet jedoch erhebliche rechtliche Folgen für den privaten Anlagenbetreiber. Wenn beim Betrieb der Anlage ein Totalgewinn nachgewiesen werden kann, darf die PV-Anlage auch einkommenssteuerrechtlich behandelt werden.
Eine vorherige Klärung dieser Fragen beim zuständigen Finanzamt ist dringend anzuraten.
Sprechertext
Bei der Frage nach der Betriebswirtschaftlichkeit einer PV-Anlage müssen auch steuerliche Aspekte des Betriebs einer Anlage berücksichtigt werden.