Lage und Anordnung

Die Mündungen von Abgasanlagen müssen...
  • den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein,
  • Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 m überragen, wenn deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt,
  • ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen bzw. mindestens 1,5 m von ihnen entfernt sein,
  • bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung nicht feuerwiderstandsfähig ist, im Bereich des Firsts angeordnet sein und diesen um mindestens 80 cm überragen.
Weitergehende Anforderungen als beschrieben können gestellt werden, wenn Gefahren oder unzulässige Belästigungen zu befürchten sind (FeuVO §9).