Wärmedämmung

Um Wärmeverluste durch Heizungsrohre zu vermeiden, sind diese zu dämmen. Nach EnEV Anhang 5 Tabelle 1 sind Rohrleitungen und Armaturen gemäß nebenstehender Tabelle zu dämmen.

Dagegen reicht die halbe Dämmschichtdicke in Ausnahmefällen wie bei Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungen, an Rohrleitungsverbindungsstellen und bei zentralen Rohrnetzverteilern.

In Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gilt diese Mindestdämmung von Rohrleitungen und Bauteilen einer Zentralheizung nicht. Dies gilt auch für die Bauteile, die solche Räume verbinden, vorausgesetzt ihre Wärmeabgabe kann vom jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden. Die Wärmeverluste der Leitungen kommen dabei den Räumen zugute.

Anschlussleitungen zu Heizkörpern oder Verteilern im Fußbodenaufbau können mit 6 mm Dämmschicht bezogen auf die Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/ m K gedämmt werden.

Sprechertext

Zur Dämmung der Rohrleitungen, die meist aus Kupfer oder Stahl bestehen, werden im allgemeinen Formstücke aus Schaumkunststoff, Schaumglas oder Mineralfaser mit Pappe verwendet. Bei erhöhten Stabilitätsanforderungen und bei besseren Reinigungsmöglichkeiten werden PVC- oder Blechmäntel um die Dämmschicht angebracht. Für Armaturen, Rohrnetzverteiler, Heizkreisverteiler und dergleichen werden von der Industrie vorgefertigte formschlüssige Dämmschalen angeboten, welche die Montage der Dämmung an den sonst schwer zugänglichen Stellen sehr erleichtern.