Abstände von brennbaren Bauteilen und Fenstern
Gemäß Muster-Feuerungsverordnung §8 gilt:
Schornsteine müssen:
Abgasleitungen, die nicht in Schächten eingebaut sind, müssen von brennbaren Bauteilen einen Abstand von mindestens 20 cm aufweisen. Ein Abstand von 5 cm genügt, wenn die Abgasleitung mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt ist oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160°C beträgt.
Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Mindestabstand von 20 cm haben.
Geringere Abstände als oben beschrieben sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass an den Bauteilen aus brennbaren Materialien keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können.
Schornsteine müssen:
- von Holzbalken oder anderen brennbaren Bauteilen mit entsprechenden Abmessungen einen Abstand von mindestens 2 cm,
- von allen sonstigen Baustoffen aus brennbaren Materialien von mindestens 5 cm aufweisen.
Abgasleitungen, die nicht in Schächten eingebaut sind, müssen von brennbaren Bauteilen einen Abstand von mindestens 20 cm aufweisen. Ein Abstand von 5 cm genügt, wenn die Abgasleitung mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt ist oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160°C beträgt.
Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Mindestabstand von 20 cm haben.
Geringere Abstände als oben beschrieben sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass an den Bauteilen aus brennbaren Materialien keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können.
Sprechertext
Die Abgasanlage sollte nach Möglichkeit zentral im Gebäude angeordnet sein. Aus funktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten ist bei geneigten Dächern eine Anordnung am First anzustreben. Bei einer Anordnung unterhalb des Firstes ist die Hauptwindrichtung zu beachten.