Wärmebrücke

Untersuchungen haben gezeigt, dass Wärmebrücken insbesondere bei gut gedämmten Konstruktionen etwa 20% der Transmissionswärmeverluste ausmachen.

Aus diesem Grund hat die EnEV verschiedene Ansätze im Neubau bereitgestellt, wie Wärmebrücken rechnerisch miteinbezogen werden können.

1. Werden keine speziellen Maßnahmen unternommen Wärmebrücken zu entschärfen, muss ein pauschaler Wärmebrückenzuschlagskoeffizient UWB = 0,10 W/m²K multipliziert mit der gesamten Umfassungsfläche A angesetzt werden.
2. Werden Planungsbeispiele des Beiblattes 2 zur DIN 4108 angewendet, reduziert sich der Zuschlagskoeffizient auf 0,05 W/m²K.
3. Alternativ kann auch ein genauer Nachweis der Wärmebrücken nach DIN 4108-6 geführt werden.
4. Bei einem Gebäude, dessen Außenwände mehr als 50% Innendämmung mit einbindender Massivdecke, erhöht sich der Wärmebrückenzuschlag auf 0,15 W/m²K.

Sprechertext

Wird auf der baulichen Seite das vereinfachte Verfahren, also das Heizperiodenverfahren angewandt, müssen die Wärmebrücken nach Beiblatt 2 der DIN 4108 ausgeführt und in der Berechnung angesetzt werden. Der Genaue Nachweis ist nur mit dem Monatsbilanzverfahren zu ermitteln. Im Altbau bleiben die Wärmebrücken weiterhin unberücksichtigt.