EnEV - Anlagentechnik

Die EnEV macht jedoch nicht nur Vorschriften zum Gebäudewärmeschutz sondern auch zur Anlagentechnik. So wird in Abhängigkeit des A/Ve – Verhältnisses der Jahresprimärenergiebedarf Qp’’ in kWh/m² a begrenzt. Zur Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfes muss die Anlagenaufwandszahl ep (Faktor, daher physikalische Einheit 1) nach DIN V 4701 Teil 10 ermittelt werden.

In die Anlagenaufwandszahl geht die Effizienz der Heizungsanlage hinsichtlich Wärmedämmung der Verteilleitungen, Art und Aufstellung des Wärmeerzeugers, Regelung und Wärmeübergabe an den Raum (Heizkörper Fußbodenheizung) ein.
Außerdem werden Einbauvorschriften für Wärmeerzeuger und Regelungen im Neubau und Nachrüstungsvorschriften zum Anlagenbestand gemacht. (siehe Bild Anlagen im Bestand)

Sprechertext

Im Gegensatz zur Heizungsanlagenverordnung in der die Ausführung der Heizungsanlage hinsichtlich Regelungen Verwendung von Pumpen und Heizkörpern sowie Auslegung von Wärmeerzeugern und Dämmung der Rohrleitungen geregelt wurde zielt die EnEV auf die gesamte Effizienz der Anlage ab in dem der Jahresprimärenergiebedarf begrenzt wird. Bestehenden Heizungsanlagen sollen mit bestimmten Übergangsfristen modernisiert werden. Die EnEV beinhaltet jedoch auch Nachrüstungsvorschriften und Einbauvorschriften für die Wärmedämmung der Rohrleitung der Heizung und der Warmwasserversorgung, der regelungstechnischen Einrichtungen und der Wärmerzeuger.