Änderung bestehender Gebäude

Im Anhang 3 der Energieeinsparverordnung sind bestimmte Maßnahmen genannt bei denen die verschärften Wärmedurchgangskoeffizienten auf jeden Fall eingehalten werden müssen und wann eine Ausnahmeregelung besteht.

Allgemein gelten diese Anforderungen bei Ersatz, Erneuerung oder erstmaligen Einbau von Außenbauteilen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche.

BAGATELLREGELUNG
Ausgenommen sind Änderungen bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren, Dächer, Türen, Decken und Dachflächenfenstern wenn weniger als 10% der Bauteilfläche des Gebäudes betroffen sind.

Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudenutzfläches um zusammenhängen mindestens 50 m² sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für neu zu errichtende Gebäude einzuhalten.

Sprechertext

Da im Altbau keine Maßnahmen bis auf die Nachrüstpflichten zwingend vorgeschrieben sind, soll mit den Ausnahmeregelungen bezüglich der einzelnen Bauteile gewährleistet werden, dass der Besitzer nicht zusätzlich belastet wird, wenn er Sanierungsmaßnahmen durchführen möchte und die Randbedingungen für eine einfache Nachrüstung nicht gegeben sind.