Nachrüstpflichten Geschossdecke

Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen zugängliche Geschossdecken beheizter Räume so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/m2K nicht überschreitet.

Sprechertext

An diesem Bauteil sind die Anforderungen an den U-Wert in Bezug auf die Wärmeschutzverordnung von 1995 gleichgeblieben. Eine Verschärfung hat insofern nur stattgefunden, dass zukünftig eine Verpflichtung zur Nachrüstung auferlegt wird. Da Wärme ja bekanntlich nach oben steigt ist dies, falls vorhanden, ein sehr verlustreiches Bauteil.