Ausnahmen und Befreiungen

AUSANAHMEN

§24 Abs. 1 und Abs. 2


BEFREIUNGEN

§ 25 Abs. 1

Sprechertext

Die Zuständigkeit dieser Entscheidungen liegt je nach Landesrecht bei bestimmten Behörden. Ohne schriftlichem Antrag kann jedoch keine Ausnahme oder Befreiung erwirkt werden.