Nachrüstverpflichtungen

In der EnEV werden Nachrüstverpflichtungen genannt, welche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingehalten werden müssen.

Darunter fallen Nachrüstverpflichtungen für bestimmte

  • Heizungsanlagen
  • zugängliche oberste Geschossdecken und
  • Wärmeverteilung- und Warmwasserleitungen.

AUSNAHME
Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (1.2.2002) eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen.

Sprechertext

Beim Kauf eines bestehendes Gebäudes sollte zukünftig darauf geachtet werden, welche Verpflichtungen nach dem Kauf auf den neuen Besitzer zukommen.