Nachrüstpflichten Leitungen

Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche

  • Wärmeverteilungsleitungen und
  • Warmwasserleitungen sowie
  • Armaturen,

die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anhang 5 der Verordnung zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.

Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 Anhang 5 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

Sprechertext

Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 035 (gesprochen nullfünfunddreißig) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Angabe der Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.