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Im Altbau müssen bei Sanierungsmaßnahmen die Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizient der einzelnen Bauteile eingehalten werden, eine Bilanzierung wie im Neubau ist möglich. |
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Bei der Änderung bestehender Gebäude gibt es eine Bagatellregelung, wenn unter der betroffenen Bauteilfläche erneuert oder saniert werden soll. |
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Soll dass Gebäudenutzfläche um zusammenhängend 50m² erweitert werden, sind für den neuen Gebäudeteil die Vorschriften für den Neubau einzuhalten, bei einer Erweiterung um mind. 50% ist ein Energiebedarfsausweis zu erstellen. |
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Bei der energetischen Verbesserung von einzelnen Bauteilen gibt es bauteilbezogene Ausnahmereglungen, z.B. wenn die Sparrenhöhe begrenzt und innenseitig eine Bekleidung vorhanden ist. |
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Neu mit der EnEV sind gewisse Nachrüstpflichten die durchgeführt werden müssen, Ausnahme sind Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten die der Eigentümer selber bewohnt. |
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Ausnahmen (Denkmalschutz) und Befreiungen (unbillige Härte) von dieser Verordnung können bei den zuständigen Behörden beantragt werden. |