Nachrüstpflichten Heizung

Heizkessel die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.10. 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, müssen außer Betrieb genommen werden.

 


AUSNAHMEN
Dies gilt nicht, wenn diese Anlagen bereits Niedertemperaturheizkessel oder Brennwertkessel sind oder wenn die Nennwärmeleistung weniger als 4kW oder mehr als 400kW beträgt.

Sprechertext

Heizkessel die vor dem Jahre 1978 eingebaut wurden, besitzen einen sehr schlechten Jahresnutzungsgrad. Diese Kessel sollen mit der Energieeinsparverordnung aus dem Verkehr gezogen werden. Wurde jedoch in diese Heizungsanlage nach November 1996 nochmals investiert, ist die Frist um 2 Jahre verlängert.