Änderung bestehender Gebäude
Im Anhang 3 der Energieeinsparverordnung sind bestimmte Maßnahmen genannt bei denen die verschärften Wärmedurchgangskoeffizienten auf jeden Fall eingehalten werden müssen und wann eine Ausnahmeregelung besteht.
Allgemein gelten diese Anforderungen bei Ersatz, Erneuerung oder erstmaligen Einbau von Außenbauteilen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche.
BAGATELLREGELUNG
Ausgenommen sind Änderungen bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren, Dächer, Türen, Decken und Dachflächenfenstern wenn weniger als 10% der Bauteilfläche des Gebäudes betroffen sind.
Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudenutzfläches um zusammenhängen mindestens 50 m² sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für neu zu errichtende Gebäude einzuhalten.