Ausnahmen und Befreiungen
AUSANAHMEN
§24 Abs. 1 und Abs. 2
BEFREIUNGEN
§ 25 Abs. 1
Sprechertext
Die Zuständigkeit dieser Entscheidungen liegt je nach Landesrecht bei bestimmten Behörden. Ohne schriftlichem Antrag kann jedoch keine Ausnahme oder Befreiung erwirkt werden.